DGV-Bulletin Nr. 31: Auswirkungen der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
Der DGV informiert zu den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, und was es für uns bedeutet. Hier die beiden neuesten Informationen von 23.4.21:
Vorab einige Zitate:
Der Deutsche Bundestag hat am 22. April 2021 mit dem „4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ das geltende Infektionsschutzgesetz geändert. Für den Sport, und damit auch den Golfsport, ist dabei insbesondere der neu eingefügte § 28b bedeutsam.
Verkürzt dargestellt, wird damit eine bundesrechtlich einheitliche Regelung für den Fall eingeführt, indem in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet.
Kernbotschaft ist also für den Anwendungsfall des Gesetzes, dass Golf als kontaktlose Individualsportart allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden darf und für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine auf Gruppen bis fünf erweiterte Regelung gilt.
Mehr findet man in den (immer länger werdenden) Erklärung hier:
Bulletin Nr 31 Verordnungen Corona Stand 23.04.2021