Der Kreissportbund Herford informiert (30.3.21)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie kurz über die wesentlichen Neuerungen informieren, die die neue Corona-Schutzverordnung und die Bestimmungen des Kreises Herford für den Freizeit- und Amateursport mit sich bringt.

Ab Montag, den 29.03.2021 ist in NRW Sport „unter freiem Himmel“ (CoronaSchVO § 9) für folgende Personen erlaubt:

  • Personen eines Hausstandes ohne Personenbegrenzung
  • Ein Hausstand (ohne Personenbegrenzung) mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
  • Ausbildung im Einzelunterricht (mit Trainer/-in bzw. Übungsleiter/-in)
  • In der Zeit vom 01.04. bis zum 05.04.2021 gilt zusätzlich: Zwei Hausstände mit insgesamt max. 5 Personen. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Da im Kreis Herford der 7-Tages-Inzidenz-Wert gegenwärtig über 100 liegt, würde nun die „Corona-Notbremse“ gemäß der aktuellen CoronaSchVO greifen. Der Kreis Herford hat aber abweichend davon in einer Allgemeinverfügung angeordnet, dass durch einen tagesaktuellen negativen Covid19-Test die „Corona-Notbremse“ ausgesetzt werden kann.
Daher gilt bei einem anhaltenden Inzidenzwert von über 100 ab dem 29.03.2021 bis zum Ablauf der aktuellen Corona-Schutzverordnung am 18.04.2021 für den Sport im Kreis Herford folgende Regelung:

  • Gruppen von bis zu 20 Kindern im Alter von bis zu einschließlich 14 Jahren zzgl. 2 Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen, wenn alle Personen einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorweisen können
  • Gruppen von bis zu 10 Kindern im Alter von bis zu einschließlich 14 Jahren zzgl. 2 Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen, wenn die Personen keinen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorweisen können

    In beiden Fällen ist die einfache Nachverfolgung (Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein) sicherzustellen.

Der Abstand innerhalb aller o. g. Gruppen darf weniger als 1,50 m betragen. Körperkontakt während des Trainings ist dennoch zu vermeiden. Zwischen verschiedenen Trainingsgruppen oder Personen aus anderen Gruppen muss jedoch ein Mindestabstand von 5 m eingehalten werden.

Räumlichkeiten: Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Umkleiden oder Duschen ist weiterhin untersagt.

Reitsport: Das Bewegen von Pferden ist aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch weiterhin in geschlossenen Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei jedoch untersagt.

Bitte erkundigen Sie sich als Vereinsvertreter/-in bei Ihrer zuständigen Kommune, wann die Öffnung „Ihrer“ Sportanlage vor Ort umgesetzt werden kann. Des Weiteren gilt auch für die Sportlerinnen und Sportler die bekannten Hygienemaßnahmen strikt einzuhalten, damit hieraus eine weitere Lockerungsstufe der Öffnung für den Sport ermöglicht werden kann.

 

Mit freundlichen Grüßen