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DGV-Bulletin Nr. 31: Auswirkungen der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Der DGV informiert zu den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, und was es für uns bedeutet. Hier die beiden neuesten Informationen von 23.4.21:

Vorab einige Zitate:
Der Deutsche Bundestag hat am 22. April 2021 mit dem „4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ das geltende Infektionsschutzgesetz geändert. Für den Sport, und damit auch den Golfsport, ist dabei insbesondere der neu eingefügte § 28b bedeutsam.
Verkürzt dargestellt, wird damit eine bundesrechtlich einheitliche Regelung für den Fall eingeführt, indem in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet.

Kernbotschaft ist also für den Anwendungsfall des Gesetzes, dass Golf als kontaktlose Individualsportart allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden darf und für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine auf Gruppen bis fünf erweiterte Regelung gilt.

Mehr findet man in den (immer länger werdenden) Erklärung hier:

Bulletin Nr 31 Verordnungen Corona Stand 23.04.2021

Der Kreissportbund Herford informiert (30.3.21)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie kurz über die wesentlichen Neuerungen informieren, die die neue Corona-Schutzverordnung und die Bestimmungen des Kreises Herford für den Freizeit- und Amateursport mit sich bringt.

Ab Montag, den 29.03.2021 ist in NRW Sport „unter freiem Himmel“ (CoronaSchVO § 9) für folgende Personen erlaubt:

  • Personen eines Hausstandes ohne Personenbegrenzung
  • Ein Hausstand (ohne Personenbegrenzung) mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
  • Ausbildung im Einzelunterricht (mit Trainer/-in bzw. Übungsleiter/-in)
  • In der Zeit vom 01.04. bis zum 05.04.2021 gilt zusätzlich: Zwei Hausstände mit insgesamt max. 5 Personen. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Da im Kreis Herford der 7-Tages-Inzidenz-Wert gegenwärtig über 100 liegt, würde nun die „Corona-Notbremse“ gemäß der aktuellen CoronaSchVO greifen. Der Kreis Herford hat aber abweichend davon in einer Allgemeinverfügung angeordnet, dass durch einen tagesaktuellen negativen Covid19-Test die „Corona-Notbremse“ ausgesetzt werden kann.
Daher gilt bei einem anhaltenden Inzidenzwert von über 100 ab dem 29.03.2021 bis zum Ablauf der aktuellen Corona-Schutzverordnung am 18.04.2021 für den Sport im Kreis Herford folgende Regelung:

  • Gruppen von bis zu 20 Kindern im Alter von bis zu einschließlich 14 Jahren zzgl. 2 Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen, wenn alle Personen einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorweisen können
  • Gruppen von bis zu 10 Kindern im Alter von bis zu einschließlich 14 Jahren zzgl. 2 Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen, wenn die Personen keinen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorweisen können

    In beiden Fällen ist die einfache Nachverfolgung (Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein) sicherzustellen.

Der Abstand innerhalb aller o. g. Gruppen darf weniger als 1,50 m betragen. Körperkontakt während des Trainings ist dennoch zu vermeiden. Zwischen verschiedenen Trainingsgruppen oder Personen aus anderen Gruppen muss jedoch ein Mindestabstand von 5 m eingehalten werden.

Räumlichkeiten: Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Umkleiden oder Duschen ist weiterhin untersagt.

Reitsport: Das Bewegen von Pferden ist aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch weiterhin in geschlossenen Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei jedoch untersagt.

Bitte erkundigen Sie sich als Vereinsvertreter/-in bei Ihrer zuständigen Kommune, wann die Öffnung „Ihrer“ Sportanlage vor Ort umgesetzt werden kann. Des Weiteren gilt auch für die Sportlerinnen und Sportler die bekannten Hygienemaßnahmen strikt einzuhalten, damit hieraus eine weitere Lockerungsstufe der Öffnung für den Sport ermöglicht werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Der Kreissportbund Herford informiert (nicht nur für Golfer)

Sehr geehrte Damen und Herren,

bereits am vergangenen Freitag informierten wir Sie über die Neuerungen in der Corona-Schutzverordnung (Anhang) mit Gültigkeit ab 8.03.2021.

Wie Ihnen bekannt ist, kann in NRW Sport und Bewegung „unter freiem Himmel“ (CoronaSchVO § 9) für folgende Personen (wieder) ausgeübt werden:

  • Höchstens 5 Personen aus max. 2 verschiedenen Hausständen oder ausschließlich Personen des eigenen Hausstandes
  • Ausbildung im Einzelunterricht (mit Trainer/-in bzw. Übungsleiter/-in)
  • Gruppen von bis zu 20 Kindern im Alter von bis zu einschließlich 14 Jahren zzgl. 2 Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen
  • Räumlichkeiten: Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Umkleiden oder Duschen ist weiterhin untersagt.
  • Reitsport: Das Bewegen von Pferden ist aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch weiterhin in geschlossenen Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei jedoch untersagt.

Es gab im organisierten Sport offensichtlich Unstimmigkeiten darüber, wie groß der Abstand zwischen den Personen bzw. Personengruppen mindestens sein muss, um die Vorgaben der Schutzverordnung einzuhalten.

Hier unsere Ergänzung für Ihre Planung: Trainierende einer Gruppe müssen während ihres Trainings einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten, während sie einen Mindestabstand von 5 m zu einer anderen Trainingsgruppe nicht unterschreiten dürfen.

 Darüber hinaus haben wir Informationen erhalten, dass es in der Stadt Bielefeld schon jetzt möglich sei, ein Mannschaftstraining unter Vorlage von negativen Corona-Schnelltests für Personen über 14 Jahre auszurichten. Unsere Nachfrage bei der Stadt Bielefeld hat ergeben, dass es sich hierbei um eine Fehlmeldung handelt. Diese Möglichkeit ist frühestens im vierten Öffnungsschritt ab dem 22.03.2021 geplant; dann jedoch abhängig von der 7-Tage-Inzidenz (<50 oder >50-100). Deshalb bleibt vorerst der zweite Öffnungsschritt (s. oben) in Nordrhein-Westfalen aktuell.